Logo der Apotheken Umschau

Was ist es?

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, ähnlich wie Krankengeld. Sie wird berufstätigen Arbeitnehmern gezahlt, wenn nahe Angehörige akut pflegebedürftig werden. Damit verbunden ist die Möglichkeit sich kurzfristig unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Dadurch haben Angehörige im Akutfall Zeit, die Pflege zu organisieren, etwa wenn die Eltern oder der Partner nach einem Sturz oder Schlaganfall kurzfristig pflegebedürftig werden.

Wer bekommt es?

Alle erwerbstätigen Arbeitnehmer, deren nahe Angehörige in einer Akutsituation Pflege benötigen. Auch Minijobber, befristet Beschäftigte und Azubis haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Eigene Geschwister und Geschwister des Ehe- bzw. Lebenspartners sowie deren jeweilige Ehe- oder Lebenspartner
  • eigene Kinder und Kinder des Ehe- oder Lebenspartners (auch Adoptiv- und Pflegekinder), Schwiegertöchter und -söhne, Enkelkinder

Wieviel?

Maximal 10 Tage Freistellung pro pflegebedürftiger Person. In dieser Zeit wird kein Gehalt gezahlt. Dafür gibt es Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt in der Regel 90 % des Nettogehalts, aber nicht mehr als den Höchstsatz des Krankengelds.

Wie wird abgerechnet?

Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich beantragt werden. Die Pflegekasse hat das Recht, ein entsprechendes ärztliches Attest zu verlangen. Das Geld wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Gut zu wissen:

Wenn sich mehrere Angehörige um die Organisation der Pflege kümmern, können die 10 Tage auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Dann wird auch das Pflegeunterstützungsgeld anteilig gezahlt.

Was ist es?

Eine beliebige Reduzierung der Arbeitszeit oder auch eine vollständige Auszeit, in der sich Arbeitnehmer um pflegebedürftige oder sterbende nahe Angehörige kümmern können.

Wer bekommt es?

Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. In kleineren Firmen ist es eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Pflegezeit gibt es zum einen, wenn nahe Angehörigen zu Hause versorgt werden. Der Angehörige muss dann mindestens Pflegegrad 1 haben. Pflegezeit ist auch möglich, wenn ein naher Angehöriger unheilbar krank ist und absehbar sterben wird. In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass der Sterbende einen Pflegegrad hat. Die Versorgung muss dann auch nicht zu Hause erfolgen, sondern kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz geschehen.

Wieviel?

Für die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen maximal 6 Monate pro gepflegter Person. Kümmern sich beispielsweise erst der Sohn und dann die Tochter um die pflegebedürftige Mutter, können beide Kinder jeweils 6 Monate Pflegezeit bekommen.

Bei Begleitung eines Sterbenden beträgt der Anspruch maximal 3 Monate. Liegt beispielsweise der Vater im Sterben, können sowohl der Sohn als auch die Tochter gleichzeitig die vollen 3 Monate Pflegezeit nehmen.

Wie wird abgerechnet?

Der Arbeitgeber muss spätestens 10 Arbeitstage vor dem Beginn der Pflegezeit informiert werden. Während der Pflegezeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Wird Pflegezeit im Anschluss an Familienpflegezeit genommen, muss der Arbeitgeber 8 Wochen vorher informiert werden.

Während der Pflegezeit erhält der Arbeitnehmer entsprechend seiner Arbeitsleistung entweder ein reduziertes oder gar kein Gehalt. Die Einkommenseinbußen können über ein zinsloses Darlehen abgefedert werden.

Aufgrund des reduzierten Gehalts hat die Pflegezeit Auswirkungen auf die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht mehr, hat er in bestimmten Konstellationen keinen Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung mehr und muss sich dort freiwillig versichern. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zu den Beiträgen.

Wer pflegt, ist außerdem unter bestimmten Bedingungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Betroffene sollten sich schnellstmöglich informieren, um rechtzeitig alle notwendigen Dinge in die Wege zu leiten.

Gut zu wissen:

Pflegezeit kann mit Familienpflegezeit kombiniert werden und entweder vorher oder nachher genommen werden. Dann müssen aber beide Zeiten nahtlos aneinander anschließen.

Was ist es?

Die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu versorgen.

Wer bekommt es?

Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. In kleineren Unternehmen ist es eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber muss 8 Wochen vor dem Beginn der Familienpflegezeit informiert werden, beim Übergang aus der Pflegezeit 3 Monate vorher. Während der Familienpflegezeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz.

Wieviel?

Die Arbeitszeit muss nach der Reduzierung mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Familienpflegezeit darf pro pflegebedürftigem Angehörigen maximal 24 Monate dauern. Wer sich beispielsweise erst um den Vater, dann um die Mutter kümmert, kann also für jedes Elterteil jeweils 24 Monate Familienpflegezeit bekommen.

Wie wird abgerechnet?

Während der Familienpflegezeit wird ein reduziertes Gehalt entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit gezahlt. Damit reduzieren sich auch die Einzahlungen in die Sozialsysteme (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Für die Pflege gibt es jedoch unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Rentenpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einkommenseinbußen können über ein zinsloses Darlehen abgefedert werden.

Gut zu wissen:

Familienpflegezeit kann mit der Pflegezeit kombiniert werden und entweder vorher oder nachher genommen werden. Beides muss aber direkt aneinander anschließen. In diesem Fall dürfen beide Zeiten zusammen nicht mehr als 24 Monate dauern.

Was ist es?

Zinsloses Darlehen, das einen Teil der Gehaltseinbußen ausgleicht, die entstehen, weil ein Arbeitnehmer aufgrund der Pflege nicht mehr im üblichen Umfang arbeitet.

Wer bekommt es?

Arbeitnehmer, die die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen oder die Begleitung eines sterbenden Angehörigen übernehmen und dazu entweder Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen.

Wieviel?

Das Darlehen ersetzt 50 Prozent der durch die Pflege verursachten Gehaltseinbußen. Wer beispielsweise vor Beginn der Pflege ein Gehalt von 2000 € netto hatte und während der Pflege nur noch 800 € netto verdient, hat aufgrund der Pflege eine Gehaltseinbuße von 1200 €. Damit hat er Anspruch auf ein zinsloses Darlehen von 600 € pro Monat. Auf Wunsch kann das Darlehen auch geringer ausfallen. Es muss aber mindestens 50 € pro Monat betragen.

Wie wird abgerechnet?

Anträge werden beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gestellt. Das zinslose Darlehen wird monatlich ausgezahlt und in Raten zurückgezahlt.

Gut zu wissen:

Mehr Informationen, Antragsformulare und einen Rechner zur Berechnung der individuellen Darlehenshöhe gibt’s im Internet unter: https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit.html

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |