Wer Pflegekosten von der Steuer absetzen will, muss sich schlau machen. „Die Regelungen sind sehr uneinheitlich, teilweise ergänzen sie sich, teilweise schließen sie sich gegenseitig aus“, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. Bei der ersten Steuererklärung nach dem Beginn der Pflegebedürftigkeit sollte man sich daher beraten lassen. Grundsätzlich können sowohl der Pflegebedürftige selbst als auch pflegende Angehörige Aufwendungen geltend machen – je nachdem, wer zahlt.
Ohne weitere Kostennachweise kann man Pauschbeträge ansetzen. Hat ein Pflegebedürftiger einen Behindertenausweis, kann er – je nach Grad der Behinderung – bis zu 3700 Euro pro Jahr geltend machen. Angehörige oder nahestehende Personen, die die häusliche Pflege übernehmen, können einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beanspruchen. Man bekommt ihn auch dann, wenn man nicht das ganze Jahr, sondern nur zeitweise pflegt, etwa in den Ferien oder an den Wochenenden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige hilflos ist, beispielsweise wenn er einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder Pflegestufe III hat. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.
Meist sind die tatsächlichen Kosten aber höher als die recht mickrigen Pauschalen. Man sollte deshalb sicherheitshalber alle Belege sammeln. „Grundsätzlich kann man nur Pflegekosten geltend machen, die nicht bereits anderweitig erstattet wurden“, erklärt Markus Deutsch. Was also bereits von der Pflege- oder Krankenkasse bezahlt wurde, hat in der Steuererklärung nichts zu suchen.
Die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit entstehenden Kosten gehören in die Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung. Dabei zieht das Finanzamt – je nach Einkommen – einen zumutbaren Eigenanteil von bis zu sieben Prozent ab. Eigenanteile für Pflegeleistungen, Haushaltshilfen und Handwerker kann man aber an anderer Stelle in der Steuererklärung ansetzen. „Grundsätzlich können nur Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Pflege zwangsläufig entstehen, also unvermeidbar sind“, erklärt Markus Deutsch. Das weist man zum Beispiel durch ein Rezept vom Arzt nach. „Spezielle Diätkost fällt ausdrücklich nicht darunter, auch nicht, wenn sie ärztlich verordnet wurde“, so der Experte. Kosten für die Heimunterbringung oder Krankenhausaufenthalte fallen ebenfalls unter die „außergewöhnlichen Belastungen“. Hat der Pflegebedürftige allerdings keinen eigenen Haushalt mehr, kürzt das Finanzamt den Betrag um eine sogenannte Haushaltsersparnis von 640 Euro pro Monat.
Übernehmen Kinder einen Teil der Kosten für ihre pflegebedürftigen Eltern, können sie dies in bestimmten Fällen ebenfalls als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Günstiger ist es jedoch, die Zahlungen als Unterhalt zu deklarieren, denn dann entfällt der Eigenanteil. Unterhalt kann bis zu einem Höchstbetrag von 8004 Euro pro Jahr ohne weitere Formalitäten geltend gemacht werden. Dabei wird das Einkommen des Empfängers angerechnet, wenn es 624 Euro pro Jahr übersteigt. Rechenbeispiel: Hat die Mutter eine Rente von 6000 Euro im Jahr, kann man bis zu 2004 Euro Unterhalt zahlen. „Es ist am einfachsten, das Geld auf ein Konto der Eltern zu überweisen und die nötigen Dinge von diesem Konto zu bezahlen“, rät Markus Deutsch.
Beschäftigt man eine Pflegekraft oder eine Haushaltshilfe, gehören die Kosten in die Rubrik „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“. Hier kann man bis zu 20.000 Euro pro Jahr geltend machen, davon werden 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuer abgezogen. Wichtig: „In diesem Fall kann der Angehörige allerdings keinen Pflegepauschbetrag beanspruchen“, erklärt Deutsch.
Kommen Handwerker ins Haus, etwa um das Bad altersgerecht umzubauen, kann man das ebenfalls beim Finanzamt geltend machen. Vom Finanzamt akzeptiert werden 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1200 Euro pro Jahr, Materialkosten zählen nicht mit.
Silke Becker / Senioren Ratgeber;
07.05.2012
Bildnachweis: iStock/Rapid Eye
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