Der Schwerbehindertenausweis übernimmt für seinen Inhaber eine Art Schutzfunktion. Er ermöglicht dem Besitzer gegenüber Behörden, Arbeitgebern und anderen Institutionen die Schwere seiner Behinderung nachzuweisen und Anspruch auf bestimmte finanzielle und rechtliche Nachteilsausgleiche zu erheben. Diese beinhalten steuerliche Vorteile, einen gesonderten Kündigungsschutz sowie Vergünstigungen beim Wohnen und bei der Nutzung von Verkehrsmitteln. Auch die Befreiung von Rundfunkgebühren ist möglich.
Die konkreten Ansprüche richten sich nach der Art der Behinderung und den auf dem Dokument eingetragenen Kürzeln. In der Regel ist der Ausweis grün. Personen, die Anrecht auf eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln haben, erhalten einen orangefarbenen Aufdruck auf der Rückseite. Das ist bei den Kürzeln G, aG, H, Bl und Gl der Fall, unter Umständen auch bei Kriegsbeschädigten. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versorgungsamt, ob Sie dennoch eine sogenannte Wertmarke brauchen. Auf der Vorderseite des Ausweises befinden sich persönliche Angaben wie Name und Geburtsdatum.
Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchte, muss zwei Bedingungen erfüllen. Zum einen muss er erwiesenermaßen einen Behinderungsgrad von mindestens 50 oder mehr aufweisen und somit als schwerbehindert gelten. Zum anderen muss er seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich in diesem Land aufhalten. Einen entsprechenden Bescheid stellt die nach Landesrecht dafür zuständige Behörde aus – in der Regel das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes. Der Ausweis wird in der Regel auf fünf Jahre befristet ausgestellt, kann aber im Anschluss an die Frist verlängert werden.
Die folgende Galerie verschafft einen Überblick über die verschiedenen Kürzel. Ausführliche Informationen erhalten Sie beim zuständigen Versorgungsamt.
Die einzelnen Merkzeichen im Überblick:
aG
Dieses Kürzel bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Es erhalten beispielsweise Querschnittsgelähmte, die sich nicht ohne fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Träger dürfen öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen.
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B
Das Kennzeichen berechtigt den Ausweisträger, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Begleitperson mitzuführen, ohne dass diese ein Entgelt entrichten muss. Das Kürzel erhält, wer etwa beim Ein- und Aussteigen auf Hilfe angewiesen ist. Dazu gehören Querschnittsgelähmte, Ohnhänder, Blinde und Gehörlose.
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Bl
Dieses Kürzel wird im Falle einer Blindheit in den Ausweis eingetragen. Als blind gilt, bei wem das Augenlicht gänzlich verloren ist oder die Sehfähigkeit schwer gestört ist. Berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
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EB
Wird auf der Vorderseite eingetragen. Es sagt aus, dass beim Ausweisinhaber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent vorliegt. Er erhält eine Entschädigung gemäß Paragraf 28 des Bundesentschädigungsgesetzes
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G
Der Ausweisinhaber ist erheblich gehbehindert und somit zur unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln berechtigt. Er kann deshalb nicht ohne Probleme Strecken gehen, die gewöhnlich zu Fuß zurückgelegt werden – in Ortschaften sind das etwa zwei Kilometer.
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Gl
Steht für Gehörlosigkeit. Diese liegt nicht nur bei völliger Taubheit vor, sondern auch, wenn eine Schwerhörigkeit an eine Taubheit grenzt. Das Merkzeichen berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
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H
Dieses Kürzel bedeutet, dass der Inhaber „hilflos“ im Sinne des Paragrafen 33b des Einkommensteuergesetzes ist. Das heißt, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg bei alltäglichen Handlungen auf Hilfestellung angewiesen ist. Berechtigt ebenfalls zur unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
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RF
Ermöglicht die Freistellung von Rundfunkgebühren. Diese ist ist bei der Gebühreinzugszentrale (GEZ) zu beantragen.
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1. Kl
Schwer kriegsgeschädigte Menschen erhalten bei gewissen Voraussetzungen diesen Eintrag. Er bedeutet, dass unter Umständen beim Reisen mit der Bahn die Wagen der 1. Klasse mit einem Ticket 2. Klasse genutzt werden können.
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VB
Dieses Kürzel wird auf der Vorderseite eingetragen. Es belegt eine Versorgungsberechtigung auf Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes.
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Stephan Soutschek / www.senioren-ratgeber.de;
20.09.2011, aktualisiert am 20.09.2011
Bildnachweis: W&B/Scan
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