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Unterhalt:
Wenn Großeltern für die Enkel zahlen

Immer mehr Ältere stehen für den Nachwuchs der eigenen Kinder in der Pflicht

Oma und Enkelin

Gute Beziehung: Viele Großeltern schießen ihren Enkeln etwas zu – aus freien Stücken

Für das Ehepaar Grümmert* (Name von der Redaktion geändert) kam die Post vom Sozialamt überraschend. Anfang 2008 verlangte die Behörde von den Großeltern, künftig für den Unterhalt ihres neugeborenen Enkels aufzukommen. Der Grund: Der Vater des Kindes war der 22-jährige Sohn des Ehepaars, der seine Stelle verloren hatte und deshalb nicht selbst für seinen Nachwuchs sorgen konnte.

 

Der Begriff „Enkelunterhalt“ taucht im deutschen Alltag nicht sehr häufig auf. „Das liegt daran, dass Großeltern zwar häufig ihre Kinder und Enkel in schwierigen Lagen unterstützen, dass diese Fälle aber selten vor Gericht landen“, erklärt Ingrid Groß, Fachanwältin für Familienrecht in Augsburg. „Wenn, dann klagt meist eine Behörde gegen die Großeltern, weil sie gezahlte Sozialleistungen zurückfordert.“


Grundsätzlich sind Großeltern tatsächlich verpflichtet, den Unterhalt für ihre Enkel mitzutragen, wenn deren leibliche Eltern dazu nicht mehr in der Lage sind. Gründe dafür gibt es genug: Sehr junge oder arbeitslose Eltern sind oft ebenso auf Unterstützung angewiesen wie alleinerziehende Mütter, die keinen Kontakt mehr zum Kindsvater haben. „Besonders in den neuen Bundesländern nimmt die Zahl der Großeltern zu, die Geld an ihre Enkel überweisen“, sagt Josef Linsler, Bundesvorsitzender des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht.


Bevor aber ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern rechtlich greift, gibt es einige Hürden. Zunächst müssen die Eltern alle Möglichkeiten nutzen, selbst für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Auch wenn sie arbeitslos sind, muss das nicht unbedingt zu einer Unterhaltspflicht der Großeltern führen.

 

Das Engagement der Eltern wird nämlich nicht daran bemessen, was sie tatsächlich zahlen: Kann zum Beispiel ein arbeitsloser Vater nachweisen, dass er alles versucht, um seinem Kind Unterhalt zu zahlen – also beispielsweise 30 Bewerbungen pro Monat schreibt –, gilt seine Unterhaltspflicht als erfüllt.

 

In diesem Fall springt das Sozialamt ein. Kann er diesen Nachweis aber nicht erbringen oder setzt er sich etwa ins Ausland ab, obwohl er zahlen könnte, stehen oft die Großeltern in der Pflicht. Dann werden übrigens immer beide Großelternpaare herangezogen – selbst wenn sich zum Beispiel nur der Vater des Kindes der Unterhaltspflicht entzieht



Stefan Mauer, Senioren Ratgeber / SeniorenPro.de; 28.07.2009
Jupiter Images GmbH/IDS

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