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Bei bestimmten Kaufverträgen, etwa Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften gibt es das gesetzliche Widerrufsrecht. "Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen", erklärt Juristin Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Gerechnet wird ab dem Tag, an dem man die Ware erhalten hat. Ab dann hat man 14 Tage Zeit, die Widerrufserklärung abzusenden.

Formular des Anbieters

"Der Anbieter ist gesetzlich verpflichtet, dem Kunden ein Widerrufsformular zukommen zu lassen", sagt Expertin Jahn. Meist bekommt man das Formular direkt bei der Bestellung ausgehändigt oder zugeschickt. Es genügt, dieses Formular ausgefüllt zurückzuschicken und den Vertrag damit zu widerrufen. Ein teures Einschreiben mit Rückschein ist nur nötig, falls die Zeit drängt und man den Verdacht hat, dass der Anbieter vielleicht Probleme machen wird.

Hat man die bestellten Produkte bereits erhalten, reicht es, die beigefügte Widerrufserklärung in das Päckchen zu legen und mit der Ware zurückzuschicken.

Formular weg?

Keine Angst, falls man überhaupt kein Widerrufsformular bekommen hat oder der Zettel irgendwie verloren gegangen ist! Man ist nämlich nicht verpflichtet, genau das Formular des Anbieters zu verwenden. "Der Kunde kann selbst wählen, wie er den Vertrag widerruft", sagt die Juristin. Theoretisch kann man sogar telefonisch widerrufen, was aber aus Beweisgründen nicht empfehlenswert ist. Man muss den Widerruf auch nicht begründen. Ein völlig formloses Schreiben genügt also. Einen Musterbrief für solche Fälle können Sie hier als PDF herunterladen. Einfach online ausfüllen, ausdrucken und – wichtig! – unterschreiben.

Wann hat man überhaupt ein Widerrufsrecht?

"Beim Einkauf im stationären Handel gilt das Widerrufsrecht nur bei finanzierten Verträgen und beim Ratenkauf, sonst nicht", erklärt Michelle Jahn. Im Laden gilt also normalerweise: Gekauft ist gekauft. Die meisten Geschäfte bieten aber heutzutage freiwillig an, unbenutzte Ware innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben oder umzutauschen.

Fernabsatzverträge:

Bestellungen per Brief, Telefon, Fax oder übers Internet sind juristisch so genannte Fernabsatzverträge. Diese Verträge kann man widerrufen. Das gilt beispielsweise für Onlineshops, aber auch die klassischen Katalogbestellungen bei Versandhäusern fallen darunter. Wenn ein Laden dagegen nur ab und an telefonische Bestellungen annimmt, gibt es kein Widerrufsrecht.

Oft bekommt man auch Werbeanrufe, vor allem von der Telefongesellschaft, manchmal aber auch von anderen Unternehmen. Wer nach einem solchen Anruf beispielsweise den Telefontarif wechselt oder Produkte bestellt, hat selbstverständlich ebenfalls ein Widerrufsrecht. Das muss der Anrufer dem Verbraucher bereits am Telefon mitteilen. Außerdem müssen die Unternehmen nach dem Telefonat per Post, E-Mail oder SMS eine Bestellbestätigung zuschicken. Dort muss auch eine Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular enthalten sein.

Haustürgeschäfte:

"Das Widerrufsrecht gilt in der Regel auch für Verträge, die man außerhalb von Geschäftsräumen abschließt", sagt Verbraucherschützerin Jahn. Darunter fällt beispielsweise der klassische Staubsaugervertreter, der an der Haustür klingelt. Auch Verkaufspartys (Tupperpartys) in Privaträumen oder Verkaufsveranstaltungen auf Kaffeefahrten oder in Seniorenheimen zählen dazu.

In solchen Fällen muss das Unternehmen die Widerrufsbelehrung grundsätzlich in Papierform überreichen. Ausnahme: Wenn die Ware nicht mehr als 40 Euro kostet und man sofort bezahlt, entfällt das Widerrufsrecht und man kann die Produkte später nicht mehr zurückgeben.

Abonnements:

Manchmal lässt man sich am Telefon oder von einem Vertreter an der Haustür auch ein Abonnement aufschwatzen, das man eigentlich gar nicht haben will – beispielsweise ein Zeitschriftenabo, das monatlich geliefert wird.

Grundsätzlich hat man auch bei solchen Abos ein Widerrufsrecht. Aber: "Schließt man das Abonnement in einem Laden ab, darf man nur widerrufen, wenn der Vertrag mehr als drei Monate läuft und der Kaufpreis insgesamt mindestens 200 Euro beträgt, sonst nicht", erklärt die Juristin.

Was tun mit unbestellter Ware?

Vorsicht allerdings, wenn irgendwelche Auftragsbestätigungen oder sogar Ware ins Haus kommen, ohne dass man wirklich etwas bestellt hat. Immer wieder versuchen unseriöse Unternehmen nämlich, den Kunden in aggressiven Telefonaten oder gar nach einem Datenklau Verträge unterzujubeln. "So etwas sollte man auf keinen Fall ignorieren", warnt Verbraucherschützerin Michelle Jahn.

Empfehlenswert ist es, dem Unternehmen gegenüber deutlich zu machen, dass man überhaupt nichts bestellt und damit auch keinen Vertrag geschlossen hat. Zusätzlich kann man eine Widerrufserklärung losschicken, muss es aber nicht. Wer unsicher ist, kann sich durch die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin oder einen Anwalt beraten lassen.

Unbestellte Ware darf man übrigens benutzen oder wegwerfen, ohne dass das Unternehmen den Kaufpreis oder Schadensersatz verlangen kann. Das sollte man aber nur tun, wenn man sicher ist, dass man die Ware wirklich nicht bestellt hat: Hat man bei einem komischen Werbeanruf beispielsweise eventuell einer Warensendung zugestimmt oder hat möglicherweise der demenzkranke Partner etwas geordert, könnte es sein, dass doch eine Bestellung vorliegt oder dass man die Produkte zumindest zurückgeben muss.

Wenn man unbestellte Ware wieder zurückschickt, sollte man darauf achten, dass dadurch keine Versandkosten entstehen. Ansonsten läuft man bei unseriösen Unternehmen nämlich erfahrungsgemäß den Auslagen für das Porto hinterher.