Das deutsche Rentenrecht ist kompliziert und für den Laien kaum durchschaubar. Erschwerend kommt hinzu, dass beinahe jede Legislaturperiode erneute Änderungen nach sich zieht. Unsere Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten verschafft Ihnen einen Durchblick bei Rente, Recht und Regelungen.
Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, und das regelt die Besteuerung der gesetzlichen Rente neu: Wer bereits Rentner war oder 2005 in Rente ging, hat seitdem einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent der Rente, das heißt, die Hälfte der Rente muss versteuert werden. Für Renten ab 2006 steigt der Besteuerungsanteil abhängig vom Jahr des Rentenbeginns schrittweise an. Bei Rentenbeginn in 2011 beträgt er 62 Prozent. Ab 2040 ist die volle Rente zu versteuern.
Vielfach sind Rentnerinnen und Rentner der Annahme, dass Renten bis zum Jahre 2004 generell steuerfrei waren. Dieser falsche Eindruck konnte entstehen, weil die meisten Rentner aufgrund der damaligen Gesetzeslage keine Steuern zahlen mussten. Mit der Neuregelung zum 1. Januar 2005 hat sich auch für viele Rentnerinnen und Rentner keine Änderung ergeben, weil die Rente nicht höher ist als der „Grundfreibetrag“ (2010: jährlich 8004 Euro).
Steuern auf Renten fallen nur an, wenn der sogenannte Grundfreibetrag (2010 bei Alleinstehenden 8004 Euro, bei Verheirateten 16.008 Euro) überschritten wird. Haben Sie keine weiteren Einkünfte, ist Ihre jährliche Rente mit 7200 Euro niedriger als der Grundfreibetrag, sodass Sie keine Steuern zahlen müssen. Sie brauchen dann auch keine Steuererklärung abzugeben.
Übersteigt Ihre Rente den Grundfreibetrag und haben Sie vielleicht noch weitere Einkünfte, ist eine Steuererklärung unumgänglich. Stellen Sie aber fest, dass es nicht zu Steuerzahlungen kommen wird, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ beantragen. Diese gilt dann für drei Jahre.
Reichen Sie die Steuererklärungen kommentarlos nach. Vordrucke gibt es auch für frühere Jahre beim Finanzamt oder im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de. Wer wartet, bis das Finanzamt von sich aus den Kontakt aufnimmt, der muss mit der Zuzahlung von Zinsen und Säumniszuschlägen rechnen.
Unter anderem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Ausgaben für Haftpflicht-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen. Das zu versteuernde Einkommen wird außerdem gedrückt durch Spenden, Handwerkerlöhne, Praxisgebühren und Aufwendungen für die Gesundheit wie beispielsweise die Anschaffung von Brille, Zahnersatz oder Fahrten zur Klinik. Senioren können ihre Steuerlast mit Freibeträgen und Pauschalen ebenso drücken wie jeder andere Steuerpflichtige. Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung vor, können, je nach Grad der Behinderung, Freibeträge geltend gemacht werden. Informieren Sie sich bei Ihrem Finanzamt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Sind Sie bereits 65 Jahre und beziehen eine Altersrente, können Sie so viel verdienen, wie Sie wollen. Altersrentner, vor dem noch geltenden Alter von 65 Jahren, können monatlich bis zu 400 Euro (Brutto) neben der Rente verdienen, zweimal im Jahr sogar bis zu 800 Euro. Die Rente wird dadurch nicht gemindert.
Nein, Altersrente und Riester-Rente werden in voller Höhe ausbezahlt. Nur bei der „bedarfsorientierten Grundsicherung“ werden sämtliche Einkommen angerechnet – also die Riester-Rente ebenso wie die Renten oder andere Einkünfte.
Seit Anfang 2008 ist in der Renteninformation der Beginn der Regelaltersrente ausschlaggebend für die Hochrechnung. Für die Jahrgänge ab 1947 wird die Regelaltersrente ab 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Hochrechnung erfolgt deshalb immer auf den individuellen Beginn der Regelaltersrente. Erst ab dem Jahrgang 1964 erfolgt die Hochrechnung der Regelaltersrente ab dem 67. Lebensjahr.
Versicherte mit einer Mindestversicherungszeit („Wartezeit“) von 45 Jahren haben auch weiterhin Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrentenzahlung mit 65 Jahren. Auf diese Wartezeit werden aber weder Zeiten der Arbeitslosigkeit noch Schul- und Studienzeiten angerechnet.
Ja! Die Witwenrente ist eine Rente, die zwar aus der Versicherung Ihres verstorbenen Partners berechnet wird, die Zahlung derselben erfolgt aber an Sie und ist deshalb als Ihr persönliches Einkommen zu sehen. Und darauf sind auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Das Gros der Policen sieht als Höchstalter für die Dauer des Versicherungsschutzes die Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Um die Lücke der restlichen zwei Jahre zu schließen, müsste für diese Zeit ein neuer Vertrag erworben werden. Überhaupt bieten zurzeit erst wenige Gesellschaften Policen bis zum 67. Lebensjahr an, und dies zu einem deutlich erhöhten Beitrag.
Durch die Erhöhung des Renteneintrittsalters ändern sich auch die Regeln der Riester-Rente. Der 31. Dezember 2011 ist dabei ein wichtiges Datum: Wer bis dahin eine Riester-Rente abschließt, bekommt seine Auszahlung mit 60 oder mehr Jahren. Ab 2012 müssen Sparer bis zum 62. Lebensjahr einzahlen, um die Riester-Rente in Anspruch nehmen zu können.
Prüfen Sie anhand Ihrer eigenen Unterlagen den Versicherungsverlauf, der Ihnen zusammen mit dem Rentenbescheid zugesandt wurde. Sind dort alle Zeiten richtig wiedergegeben worden, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Rente in der Ihnen zustehenden Höhe berechnet wurde. Stellen Sie aber Unstimmigkeiten fest, können Sie selbstverständlich auch noch nach zehn Jahren einen Überprüfungsantrag beim Rentenversicherungsträger stellen. Dieser ist verpflichtet, den Bescheid zu prüfen und eventuell zu korrigieren – egal, wie lange Sie schon Rente beziehen. Im Erfolgsfall gibt es sogar rückwirkend eine höhere Rente, aber in der Regel nur für vier Jahre.
In einem Teil der Verträge wird die Vollendung des 65. Lebensjahres als Beginn genannt, in anderen Verträgen wird der tatsächliche Beginn der Rente genannt. Schauen Sie in die Satzung Ihres Betriebsrentenanbieters oder informieren Sie sich bei der Personalstelle beziehungsweise Betriebsrat, wann die Betriebsrente beginnt. Verschiebt sich der Beginn Richtung 67. Lebensjahr, bedarf dieses einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgebern und Mitarbeiter oder Betriebsrat. Eine automatische Anpassung gibt es bei dynamischen Verträgen, denn diese verweisen ohnehin auf das gesetzliche oder betriebsrentenrechtliche Eintrittsalter.
Teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger rechtzeitig mit, wo Sie wohnen werden, insbesondere auch die neue Bankverbindung, damit die Zahlungsumstellung pünktlich erfolgen kann. Sofern Sie ausschließlich in Deutschland gearbeitet und Rentenansprüche erworben haben, wird Ihnen Ihre Rente in der vollen Höhe nach Spanien überwiesen. Informieren Sie sich aber auch bei Ihrer Krankenkasse, wie Sie sich bei einem Wohnort in Spanien weiterhin für den Fall der Krankheit und Pflege absichern können.
Die gesetzliche Rentenversicherung kann nach den gesetzlichen Bestimmungen Reha-Maßnahmen nur gewähren, wenn sich dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vermeiden lässt, beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen treffen für Rentner nicht mehr zu, da sie aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind. Rehabilitationsmaßnahmen können für Rentner daher nicht mehr gewährt werden. Ausnahme sind onkologische Nachsorgekuren, die von der Rentenversicherung auch für Rentnerinnen und Rentner gewährt werden können.
Ingrid Kupczik / www.senioren-ratgeber.de;
05.08.2008, aktualisiert am 05.03.2012
Bildnachweis: iStock/redhumv
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