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Was ist es?

Wenn während der Versorgung des Hilfsbedürftigen etwas passiert, sind pflegende Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen wie ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Vorsicht! Der Versicherungsschutz besteht nur für Tätigkeiten, bei denen der MDK in seiner Begutachtung tatsächlich Hilfsbedarf festgestellt hat. Ist laut Gutachten also beispielsweise beim Duschen keine Unterstützung nötig, und hilft man dem Pflegebedürftigen trotzdem in die Wanne, besteht dabei kein Versicherungsschutz. Versichert sind außerdem der Anfahrtsweg zur hilfsbedürftigen Person (Wegeunfall) sowie durch die Pflege verursachte Berufskrankheiten, beispielsweise Hauterkrankungen oder Infektionskrankheiten.

Wer bekommt es?

Pflegende Privatpersonen, die folgende Bedingungen erfüllen:

• Der Hilfsbedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.

• Die Pflege erfolgt für mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Werden mehrere Personen gepflegt (zum Beispiel der Vater und die Mutter), genügt es, wenn für alle zusammen insgesamt 10 Stunden Pflege an 2 verschiedenen Wochentagen notwendig sind.

• Der Pflegebedürftige wird in häuslicher Umgebung gepflegt. In der Praxis wird der Hilfsbedürftige also meistens entweder in seiner eigenen Wohnung oder im Haushalt der pflegenden Person versorgt.

• Die Pflege findet unentgeltlich statt, dabei spielt weitergegebenes Pflegegeld keine Rolle.

• Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig ausgeübt. Die pflegende Person kümmert sich also nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit um den Hilfsbedürftigen, sondern in ihrer privaten Freizeit. Bei Familienmitgliedern wird normalerweise unterstellt, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist.

Wieviel?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt praktisch alle medizinisch notwendigen Kosten wie Behandlungskosten, Medikamente oder Heil- und Hilfsmittel. Außerdem zahlt sie Reha-Leistungen wie beispielsweise Umschulungen und gegebenenfalls Verletzten- bzw. Übergangsgeld. Bei dauerhaften Gesundheitsschäden wird gegebenenfalls eine Rente finanziert.

Wie wird abgerechnet?

Der Versicherungsschutz besteht automatisch, sobald die pflegende Person mit der Pflege beginnt. Man muss keinen Antrag stellen. Der Versicherungsschutz ist beitragsfrei.

Gut zu wissen:

Ist nach dem Unfall ärztliche Hilfe erforderlich, muss man sich an einen Durchgangsarzt (D-Arzt) wenden und angeben, dass der Unfall im Rahmen der häuslichen Pflege geschehen ist. Zusätzlich müssen Unfälle und Berufskrankheiten dem örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.

Mehr Infos auf der Verbands-Homepage der "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung".

Was ist es?

Pflegende Personen sind unter bestimmten Bedingungen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dadurch haben sie nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit Anspruch auf Hilfen von der Arbeitsagentur, was die Rückkehr in den Job erleichtern.

Wer bekommt es?

  • Pflegende Privatpersonen, so lange sie einen Hilfsbedürftigen versorgen und außerdem die folgende Bedingungen erfüllen:
  • Die pflegende Person ist nicht bereits anderweitig in der Arbeitslosenversicherung versichert oder hat Anspruch auf Entgeltersatzleistungen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sie neben der Pflege erwerbstätig ist oder Leistungen von der Arbeitsagentur erhält.
  • Der Hilfsbedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege erfolgt für mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Werden mehrere Personen gepflegt (zum Beispiel der Vater und die Mutter), genügt es, wenn für alle zusammen insgesamt 10 Stunden Pflege an 2 verschiedenen Wochentagen notwendig sind.
  • Die Pflege erfolgt voraussichtlich für mindestens 2 Monate bzw. 60 Tage im Jahr.
  • Der Pflege findet in häuslicher Umgebung statt. In der Praxis wird der Hilfsbedürftige also meistens entweder in seiner eigenen Wohnung oder im Haushalt der pflegenden Person versorgt.
  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig ausgeübt.
  • Die Pflegende Person war unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert, beispielsweise weil sie sozialversicherungspflichtig erwerbstätig war oder weil sie Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen hat. "Unmittelbar" bedeutet, dass die "Lücke" zwischen der vorherigen Arbeitslosenversicherung und dem Beginn der Pflege nicht länger als ein Monat sein darf.

Wieviel?

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Wie wird abgerechnet?

Wenn ein Pflegegrad beantragt wurde, ermittelt die Pflegekasse automatisch, ob Versicherungspflicht besteht und führt die entsprechenden Beiträge ab. Die pflegende Person selbst zahlt keine Beiträge. Sie muss aber einen "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" ausfüllen.

Änderungen müssen im eigenen Interesse der Kasse gemeldet werden, beispielsweise wenn man seine Erwerbstätigkeit aufgibt und deshalb nicht mehr über den Job gegen Arbeitslosigkeit versichert ist.

Gut zu wissen:

Wird die Pflege unterbrochen, beispielsweise weil der Pflegebedürftige für eine gewisse Zeit ins Heim muss oder der pflegende Angehörige selbst erkrankt, sollte man den Versicherungsschutz mit der Pflegekasse klären.

Was ist es?

Wer sich um pflegebedürftige Menschen kümmert, ist unter bestimmten Bedingungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Pflegetätigkeit erhöht also die gesetzliche Rente.

Wer bekommt es?

Pflegende Privatpersonen, die folgende Bedingungen erfüllen:

Der Hilfsbedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.

  • Die Pflege erfolgt für mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Werden mehrere Personen gepflegt (zum Beispiel der Vater und die Mutter), genügt es, wenn für alle zusammen insgesamt 10 Stunden Pflege an 2 verschiedenen Wochentagen notwendig sind.
  • Die Pflege erfolgt voraussichtlich für mindestens 2 Monate bzw. 60 Tage im Jahr
  • Der Hilfsbedürftige wird in häuslicher Umgebung gepflegt. In der Praxis wird der Hilfsbedürftige also meistens entweder in seiner eigenen Wohnung oder im Haushalt der pflegenden Person versorgt.
  • Die pflegende Person ist höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig ausgeübt. Die pflegende Person kümmert sich also nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit um den Hilfsbedürftigen, sondern in ihrer privaten Freizeit.
  • Die pflegende Person hat das gesetzliche Rentenalter (Regelaltersgrenze) noch nicht erreicht, ist also jünger als 65+ X Jahre.

Wichtig: Wer das gesetzliche Rentenalter von 65+ X Jahren bereits erreicht hat, erwirbt durch die Pflege keine zusätzlichen Rentenansprüche, solange er eine Vollrente bezieht. Erhält man dagegen nach Erreichen der Altersgrenze lediglich eine so genannte Teilrente, bekommt man für die Pflege zusätzliche Rentenpunkte. In bestimmten Fällen kann es sich deshalb lohnen, die gesetzliche Rente von 100 % auf 99 % zu reduzieren. Dies muss man individuell durchrechnen.

Wieviel?

Die Höhe der Rente hängt zum einen vom Pflegegrad der hilfsbedürftigen Person ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch der Rentenanspruch.

Zum anderen hängt die Höhe der Rente davon ab, welche Leistungen die pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Beim Bezug von Pflegegeld erhält die pflegende Person die höchste Rente, weil sie ja die gesamte Arbeit alleine übernimmt. Lässt man sich von einem Pflegedienst unterstützen (Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung), fällt die Rente geringer aus.

Je nach individueller Situation entstehen durch ein Jahr Pflege derzeit Rentenansprüche zwischen rund 5,50 € und knapp 31 € pro Monat. Kümmern sich mehrere Personen gemeinsam um einen Hilfsbedürftigen, werden die Rentenansprüche entsprechend aufgeteilt.

Wie wird abgerechnet?

Wenn ein Pflegegrad beantragt wurde, ermittelt die Pflegekasse automatisch, ob Rentenversicherungspflicht besteht und führt die entsprechenden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Die pflegende Person selbst zahlt keine Rentenbeiträge. Sie muss aber für die Rentenversicherung einen "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" ausfüllen.

Ändert sich die individuelle Lebenssituation sollte man dies der Rentenversicherung und der Pflegekasse schon im eigenen Interesse zeitnah mitteilen, damit die Rentenansprüche korrekt erfasst werden.

Gut zu wissen:

Wird die Pflege unterbrochen, beispielsweise weil der Pflegebedürftige für eine gewisse Zeit ins Heim muss oder der pflegende Angehörige selbst erkrankt, sollte man den Versicherungsschutz mit der Pflegekasse klären.

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