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Was ist es?

Die pflegebedürftige Person wird kurzfristig zu Hause von einer Vertretung versorgt, weil die Person, die sich normalerweise kümmert, ausfällt. Die Vertretung kann eine andere Privatperson sein oder ein professioneller Pflegedienst. Verhinderungspflege kann stundenweise genutzt werden, beispielsweise wenn pflegende Person mal zum Arzt oder zum Friseur muss. Sie kann aber auch längere Zeit am Stück beansprucht werden, etwa wenn die pflegende Person in den Urlaub fährt oder erkrankt ist.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und seit mindestens 6 Monaten zu Hause versorgt werden

Wieviel?

Maximal 6 Wochen pro Jahr, höchstens 1612 €. Werden die Ansprüche auf Kurzzeitpflege (= vorübergehende Unterbringung im Heim) gar nicht oder nur teilweise genutzt, können diese ungenutzten Ansprüche zu 50 % ebenfalls für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, maximal 806 €. Dadurch stehen insgesamt bis zu 2418 € pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Die genaue Höhe der Leistungen ist unterschiedlich, je nachdem, wer die Vertretung übernimmt. Die Berechnung ist relativ kompliziert. Betroffene sollten sich vorher bei der Pflegekasse erkundigen, welche Leistungen ihnen im Einzelfall zustehen.

Wie wird abgerechnet?

Das Geld kann entweder an den Pflegebedürftigen selbst oder gegen Rechnung direkt an die Vertretung ausgezahlt werden. Einige Pflegekassen bieten dazu im Internet Musterrechnungen zum Download an. Übernehmen Pflegedienste oder ähnliche professionelle Anbieter die Verhinderungspflege, kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss der Pflegebedürftige eine so genannte Abtretungserklärung unterschreiben.

Gut zu wissen:

Während der Verhinderungspflege wird das gewohnte Pflegegeld für maximal 6 Wochen zu 50 % weiter ausgezahlt. Fährt die pflegende Tochter beispielsweise für 3 Wochen in den Urlaub und nutzt dabei die Verhinderungspflege, gibt es in diesen 3 Wochen nur das halbe Pflegegeld.

Ausnahme: Ist die eigentliche Pflegeperson nur stundenweise (unter 8 Stunden pro Tag) verhindert, wird das gewohnte Pflegegeld nicht gekürzt und auch die 6-Wochen-Frist läuft nicht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine pflegende Ehefrau für 3 Stunden beim Friseur ist und in dieser Zeit ein Pflegedienst ihren dementen Ehemann betreut. Auch wenn der Pflegedienst aus dem Topf für Verhinderungspflege bezahlt wird, wird das Pflegegeld trotzdem nicht gekürzt.

Was ist es?

Zusätzlicher Anspruch auf so genannte Entlastungsleistungen. Das Geld darf für folgende Leistungen verwendet werden:

  • So genannte "Angebote zur Unterstützung im Alltag", beispielsweise stundenweise Beaufsichtigung und Betreuung, Hilfe im Haushalt, Tagesbetreuung in Gruppen, Begleitung auf Spaziergängen, zum Friseur, zum Einkaufen, zum Arzt und Ähnliches.
  • Bestimmte Leistungen eines Pflegedienst
  • Sämtliche Kosten der Kurzzeitpflege (= vorübergehende Heimunterbringung). Das Geld darf auch für den Eigenanteil (Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten) ausgegeben werden.
  • Sämtliche Kosten der Teilstationären Pflege (Tages- bzw. Nachtpflege), also wenn der Pflegebedürftige regelmäßig zum Teil in einer Einrichtung und zum Teil zu Hause versorgt wird. Das Geld darf auch für den Eigenanteil der Heimkosten (Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten) ausgegeben werden

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden.

Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag für sämtliche Leistungen eines Pflegediensts eingesetzt werden, auch für die körperliche Pflege.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf das Geld nicht für die so genannten "Leistungen zur Selbstversorgung" verwendet werden, also die eigentliche körperliche Pflege. In diese Rubrik fallen beispielsweise die Unterstützung beim Duschen, Zähneputzen, Essen, Trinken oder beim Toilettengang. Solche Leistungen des Pflegedienst dürfen nicht mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden, weil sie bereits anderweitig abgedeckt sind.

Wieviel?

Unabhängig vom Pflegegrad einheitlich 125 € pro Monat, insgesamt also 1500 € pro Jahr.

Die Leistung muss von einem zugelassenen Anbieter erbracht werden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 dürfen zusätzlich bis zu 40 % ihrer jeweiligen Pflegesachleistungen für "Angebote zur Unterstützung im Alltag" verwenden, der so genannte Umwandlungsanspruch.

Wie wird abgerechnet?

Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet. Der Pflegebedürftige muss die Leistungen zunächst selbst bezahlen, die Belege einreichen und bekommt das Geld dann von der Pflegekasse erstattet. Es ist aber auch möglich, eine so genannte Abtretungserklärung auszufüllen. Dann kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Gut zu wissen:

Nicht genutzte Ansprüche können in den Folgemonat übertragen werden. Nach einem Jahreswechsel muss das Geld aus dem Vorjahr spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, ansonsten verfällt der Anspruch.

Was ist es?

Mit dem Geld, das für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht, darf man nicht nur die klassische körperbezogene Pflege, wie beispielsweise Hilfe beim Waschen, Essen usw. finanzieren. Man darf das Geld auch für so genannte Leistungen zur "Unterstützung im Alltag" verwenden. Darunter fallen unter anderem Hilfe im Haushalt, Betreuung/Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen zu Hause oder in speziellen Gruppen, Begleitung des Pflegebedürftigen zum Arzt, zum Friseur, auf Spaziergängen usw. Mit diesen Aufgaben muss man nicht unbedingt einen Pflegedienst beauftragen, sondern kann dafür auch andere Anbieter wählen.

Man darf die Gesamtsumme für Pflegesachleistungen also auf verschiedene Anbieter aufteilen. Man kann folglich einen Teil des Geldes für die körperliche Pflege durch einen Pflegedienst und den Rest für die "Unterstützung im Alltag" durch einen anderen Anbieter nutzen. Es muss sich aber um von der zuständigen Landesbehörde anerkannte Angebote handelt.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, zu Hause versorgt werden.

Wieviel?

Höchstens 40 % der Pflegesachleistungen dürfen umgewandelt und für die "Unterstützung im Alltag" genutzt werden. Die restlichen 60 % müssen für die klassische körperbezogene Pflege verwendet werden, also beispielsweise für Hilfe beim Essen, Duschen usw. Dies kann entweder ein Pflegedienst übernehmen. Es ist aber auch möglich, dass stattdessen eine Privatperson pflegt. Bei Privatpersonen sind die 60 % dann aber keine Pflegesachleistung, sondern es wird statt dessen ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Dann wird wie bei einer Kombinationsleistung gerechnet.

Maximal dürfen je nach Pflegegrad folgende Summen nicht für die eigentliche Pflege, sondern für die "Unterstützung im Alltag" verwendet, also umgewandelt werden.

  • Pflegegrad 1 0 Euro/Monat
  • Pflegegrad 2 275,60 Euro/Monat
  • Pflegegrad 3 519,20 Euro/Monat
  • Pflegegrad 4 644,80 Euro/Monat
  • Pflegegrad 5 798 Euro/Monat

Wie wird abgerechnet?

Professionelle Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Anteiliges Pflegegeld wird gegebenenfalls direkt auf das Konto des Hilfsbedürftigen überwiesen.

Gut zu wissen:

Der Umwandlungsanspruch ist unabhängig vom Entlastungsbetrag, kann also zusätzlich beansprucht werden.

Was ist es?

Der Pflegebedürftige wird vorübergehend in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung versorgt. Die Leistung kann genutzt werden, wenn der pflegende Angehörige zwischendurch ausfällt, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit. Gezahlt wird auch, wenn der Hilfsbedürftige selbst erkrankt und deshalb vorübergehend nicht mehr zu Hause versorgt werden kann.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die normalerweise zu Hause gepflegt werden.

Wieviel?

Keine Leistungen im Pflegegrad 1. Allerdings darf der Entlastungsbetrag von 125 € für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Im Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich maximal 1612 € und maximal 8 Wochen pro Jahr. Werden die Ansprüche aus der Verhinderungspflege (= Pflege durch eine Vertretung zu Hause) überhaupt nicht oder nur teilweise genutzt, können diese Ansprüche auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Dafür gibt es ebenfalls maximal 1612 €. Damit können insgesamt bis zu 3224 € pro Jahr für höchstens 8 Wochen für einen vorübergehenden Heimaufenthalt eingesetzt werden.

Wie wird abgerechnet?

Die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Zusätzlich fällt noch ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an, die der Pflegebedürftige selbst bezahlen muss. Dazu kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Gut zu wissen:

Der Pflegebedürftige muss während der Kurzzeitpflege nicht unbedingt in einem Heim untergebracht werden. Er darf auch ausnahmsweise in anderen geeigneten geeignete Einrichtungen versorgt werden, wenn die Pflege in einem normalen Heim nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Nimmt ein pflegender Angehöriger an einer Vorsorgemaßnahme (beispielsweise einer Kur) oder an einer Reha teil, darf auch der Hilfsbedürftige in dieser Einrichtung bzw. in der Nähe versorgt werden. Das geht selbst dann wenn diese Einrichtung nicht ausdrücklich als Kurzzeitpflegeeinrichtung zugelassen ist. Vereinfacht gesagt: Man darf den Pflegebedürftigen zur Kur oder Reha "mitnehmen", aber natürlich nur wenn eine ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
Auch während der Kurzzeitpflege wird das gewohnte Pflegegeld für maximal 8 Wochen zu 50 % weiter gezahlt, am ersten und letzten Tag zu 100 %.

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